• „Subsidiär schutzberechtigt“

    Foto von Liv Bruce auf Unsplash

    Menschen, denen nach der Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl gewährt wird, die jedoch nach Rückkehr in das Land ihrer Herkunft mit menschenunwürdiger Behandlung rechnen müssen – Folter, gewalttätige Übergriffe, unmenschliche Behandlung – können in Deutschland eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung erhalten, weil sie „subsidiär schutzberechtigt“ sind.

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