„Subsidiär schutzberechtigt“

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Menschen, denen nach der Genfer Flüchtlingskonvention kein Asyl gewährt wird, die jedoch nach Rückkehr in das Land ihrer Herkunft mit menschenunwürdiger Behandlung rechnen müssen – Folter, gewalttätige Übergriffe, unmenschliche Behandlung – können in Deutschland eine zeitlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung erhalten, weil sie „subsidiär schutzberechtigt“ sind.

Das Recht auf ihre Familie haben diese Personen jedoch nicht, was als Missachtung von Artikel 6 des Grundgesetzes verstanden werden kann. 

Artikel 6 des Grundgesetzes legt nämlich fest, dass Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen und betont das natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. „Das Grundgesetz will Ehe und Familien besonders schützen. Die Idee ist, dass Ehe und Familien für unser Land gut sind. Wenn Ehen und Familien gut funktionieren, dann funktioniert auch das Land gut.“

Es gibt in Artikel 6 des Grundgesetzes keinen Zusatz, der  den Schutz von Ehe und Familie nur bestimmten Menschen zuerkennt.

Zitat:

https://www.nachrichtenleicht.de/das-grundgesetz-artikel-6-einfach-erklaert-100.html